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Feuerungsanlage nach 44. BImSchV

Kurzbeschreibung

Immissionsschutz - Inbetriebnahme einer Feuerungsanlage nach 44. BImSchV anzeigen

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Beschreibung

Als Betreiber einer Feuerungsanlage (mittelgroße Feuerungsanlage, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlage) sind Sie verpflichtet, vor der Inbetriebnahme den beabsichtigten Betrieb der zuständigen Behörde anzuzeigen. Bereits bestehende Feuerungsanlagen, die vor dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen wurden, waren der zuständigen Behörde bis zum 1. Dezember 2023 anzuzeigen.

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Zuständige Einrichtungen