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Feuerungsanlage nach 44. BImSchV Stilllegen

Kurzbeschreibung

Immissionsschutz - endgültige Stilllegung einer Feuerungsanlage nach 44. BImSchV anzeigen

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Beschreibung

Als Betreiber einer Feuerungsanlage (mittelgroße Feuerungsanlage, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlage) sind Sie verpflichtet, die endgültige Stilllegung der Anlage unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats, der zuständigen Immissionsschutzbehörde zu anzuzeigen.

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Zuständige Einrichtungen