Suche
Waffenbesitzkarte beantragen
Onlinedienstleistung
Beschreibung
Für den Umgang mit Waffen oder Munition ist in den meisten Fällen eine Erlaubnis erforderlich. Für den Erwerb oder Besitz von erlaubnispflichtigen Schusswaffen benötigen Sie eine Waffenbesitzkarte. In dieser registriert die Behörde Ihre Waffen. Haben Sie bereits eine Waffenbesitzkarte, trägt die Behörde darin alle weiteren Waffen ein, die Sie erwerben.
Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe erhalten Sie durch einen Voreintrag in die Waffenbesitzkarte. Wenn Sie eine Waffe auf Grund einer solchen Erlaubnis erwerben, müssen Sie der zuständigen Stelle den Namen und die Anschrift der überlassenden Person innerhalb von zwei Wochen nennen und Ihre Waffenbesitzkarte zur Eintragung des Erwerbs vorlegen.
Auch für die Munition der eingetragenen Schusswaffen benötigen Sie eine Erlaubnis. Sie wird ebenfalls in der Waffenbesitzkarte vermerkt. Für andere Munitionsarten erhalten Sie die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein.
Mit der gelben Waffenbesitzkarte können Sie als Sportschützen zudem bestimmte Schusswaffen (maximal 10 Waffen) und die dazugehörige Munition auch ohne Voreintrag erwerben:
- Einzellader-Langwaffen mit glatten und bzw. oder gezogenen Läufen
- Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen
- Einläufige Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition
- Mehrschüssige Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen)
Sie dürfen in der Regel nur zwei Waffen innerhalb von sechs Monaten erwerben. Haben Sie auf Grund dieser unbefristeten Erlaubnis Waffen erworben, müssen Sie diese innerhalb von zwei Wochen in die Waffenbesitzkarte eintragen lassen.
Hinweis: Möchten Sie eine Waffe nicht nur besitzen, sondern auch außerhalb bei sich führen, benötigen Sie zusätzlich einen Waffenschein. Dies gilt für
- Ihre eigenen Wohnung,
- eigene Geschäftsräume,
- eigener befriedeter Besitztums (zum Beispiel eingezäuntes Grundstück) oder
- eine Schießstätte
Sie müssen Schusswaffen in jedem Fall ordnungsgemäß aufbewahren. Erlaubnispflichtige Schusswaffen dürfen Sie nur in den dafür vorgeschriebenen Sicherheitsbehältnissen aufbewahren.
Tipp: Erkundigen Sie sich bereits vor Erwerb einer Waffe über die geltenden Vorschriften. Setzen Sie sich zur Klärung von Fragen mit der zuständigen Behörde in Verbindung.
Achtung: Der unerlaubte Umgang mit Waffen und Munition ist eine Straftat - in bestimmten Fällen eine Ordnungswidrigkeit.
Sie werden auf eine Service-bw Seite weitergeleitet. Ein entsprechender Service-bw Account ist zur Antragstellung erforderlich.
Innenministerium
01.09.2020
Onlinedienstleistung
Zuständige Einrichtungen
- Rechts- und Ordnungsamt
-
- Friedenstraße 6
- 88212 Ravensburg
-
- E-Mail:
ro@rv.de
- E-Mail:
-
Weiterführende Informationen
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV)
- §4 Waffengesetz (WaffG) (Voraussetzung für eine Erlaubnis)
- §5 Waffengesetz (WaffG) (Zuverlässigkeit)
- §6 Waffengesetz (WaffG) (Persönliche Eignung)
- §7 Waffengesetz (WaffG) (Sachkunde)
- §8 Waffengesetz (WaffG) (Bedürfnis)
- §10 Waffengesetz (WaffG) (Erteilung von Erlaubnissen)
- §14 Absatz 4 in Verbindung mit §§4, 5, 6, 7, 8, 10 Waffengesetz (WaffG) (Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen)
- §36 Waffengesetz (WaffG) (Aufbewahrung von Waffen und Munition)
- Anlage 2 zum Waffengesetz (WaffG) - Waffenliste
- §1 Verordnung der Landesregierung zur Durchführung des Waffengesetzes (Durchführungsverordnung zum Waffengesetz - DVOWaffG) (Allgemeine sachliche Zuständigkeit)
- Allgemeine Verwaltungsvorschriften zu Vordrucken des Waffengesetzes (WaffVordruckVwV)