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Wasserentnahmeentgelt - Erklärung zu Festsetzung
Onlinedienstleistung
Beschreibung
Wenn Sie für bestimmte Zwecke Wasser, zum Beispiel aus einem See, entnehmen, müssen Sie das bezahlen.
Die Höhe der Kosten richtet sich nach Herkunft, Menge und Verwendungszweck des Wassers.
Das Geld verwendet der Staat zum Beispiel für Hochwasserschutzmaßnahmen und den Schutz von Feucht-Biotopen.
Für folgende Benutzungen müssen Sie ein Wasserentnahmeentgelt bezahlen:
- das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern
- das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser
Voraussetzung für die entgeltpflichtige Benutzung ist
- eine wasserrechtliche Bewilligung oder
- eine wasserrechtliche Erlaubnis.
Kein Wasserentgelt müssen Sie beispielsweise bezahlen
- für Zwecke der Fischerei,
- zur Beregnung landwirtschaftlich, gärtnerisch und forstwirtschaftlich genutzter Flächen
- für geringfügige Benutzungen.
Sie werden auf eine Service-bw Seite weitergeleitet. Ein entsprechender Service-bw Account ist zur Antragstellung erforderlich.
Umweltministerium Baden-Württemberg
23.08.2022
Onlinedienstleistung
Zuständige Einrichtungen
- Bau- und Umweltamt
-
- Gartenstraße 107
- 88212 Ravensburg
-
- E-Mail:
bu@rv.de
- E-Mail:
-
Weiterführende Informationen
- §100 Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG) (Entgelt für Wasserentnahmen)
- §101 Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG) (Begriffsbestimmung)
- §102 Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG) (Entgeltpflichtige Benutzungen)
- §103 Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG) (Ausnahmen von der Entgeltpflicht)
- §104 Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG) (Bemessungsgrundlage, Entgeltsatz)
- §105 Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG) (Ermäßigung bei oberirdischen Gewässern)
- §106 Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG) (Ermäßigung bei Grundwasser)
- §107 Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG) (Härtefälle)
- §109 Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG) (Grundlagenbescheid)
- §110 Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG) (Nachweise für Ermäßigungen)
- §111 Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG) (Nachweise für Härtefälle)
- §112 Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG) (Aufhebung, Änderung, Nacherhebung)
- §113 Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG) (Anwendung, Abgabenordnung; Landesverwaltungsverfahrensgesetz)
- §114 Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG) (Berichtspflicht)
- §108 Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG) (Festsetzung, Vorauszahlung, Fälligkeit)