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Aufenthaltserlaubnis für Au-pair-Beschäftigte (Nicht-EU/EWR) beantragen
Onlinedienstleistung
Beschreibung
Wenn Sie aus einem Staat außerhalb der EU oder des EWR kommen und als Au-pair-Beschäftigte oder -Beschäftigter in Deutschland arbeiten möchten, benötigen Sie
- ein Visum, um nach Deutschland einzureisen und
- anschließend eine Aufenthaltserlaubnis für Au-pair-Beschäftigung.
Sie benötigen kein Visum, sondern nur eine Aufenthaltserlaubnis, wenn Sie aus einem der folgenden Staaten kommen:
- Australien
- Israel
- Japan
- Kanada
- Neuseeland
- Republik Korea
- Schweiz
- Vereinigte Staaten von Amerika
- Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland
Die Aufenthaltserlaubnis für eine Au-pair-Beschäftigung gilt nur für
- die Mitarbeit im Haushalt der Gastfamilie und
- die Kinderbetreuung.
Nicht erlaubt sind Pflegetätigkeiten (z.B. die Kranken- oder Altenpflege).
Sie werden auf eine Service-bw Seite weitergeleitet. Ein entsprechender Service-bw Account ist zur Antragstellung erforderlich.
Justizministerium Baden-Württemberg
23.09.2021
Onlinedienstleistung
Zuständige Einrichtungen
- Amt für Migration und Integration
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- Schützenstr. 69
- 88212 Ravensburg
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- E-Mail:
mi@rv.de
- E-Mail:
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Weiterführende Informationen
- §4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Erfordernis eines Aufenthaltstitels)
- §6 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Nationales Visum)
- §19c Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Aufenthaltserlaubnis für die Beschäftigung)
- §45 Nr. 1 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Gebühren für die Aufenthaltserlaubnis)
- §39 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit)
- §284 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) (Arbeitsgenehmigung-EU für Staatsangehörige der neuen EU-Mitgliedstaaten)
- §12 Beschäftigungsverordnung (BeschV) (Au-pair-Beschäftigungen)