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Aufenthaltserlaubnis für Studierende aus Staaten außerhalb EU/EWR verlängern
Beschreibung
Sie müssen Ihre Aufenthaltserlaubnis rechtzeitig verlängern lassen, wenn Sie Ihr Studium in Deutschland fortsetzen wollen.
Das gilt für alle ausländischen Staatsangehörigen aus Staaten außerhalb der EU oder des EWR, die in Deutschland studieren.
Sie werden auf eine Service-bw Seite weitergeleitet. Ein entsprechender Service-bw Account ist zur Antragstellung erforderlich.
Justizministerium Baden-Württemberg
18.02.2022
Onlinedienstleistung
Zuständige Einrichtungen
- Amt für Migration und Integration
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- Schützenstr. 69
- 88212 Ravensburg
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- E-Mail:
mi@rv.de
- E-Mail:
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Weiterführende Informationen
- § 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen)
- § 8 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis)
- § 16b Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Studium)
- § 45 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Gebühren für die Aufenthaltserlaubnis)
- § 52 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Befreiungen und Ermäßigungen)
- Förderungshöchstsatz nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz