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Wasserversorgungsanlage nach § 13 TrinkwV anzeigen

Beschreibung

Vorschriften über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch sind in der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) geregelt. Die genauen Anzeigepflichten sind in § 13 TrinkwV geregelt.

  • technische Pläne einer bestehenden oder geplanten Wasserversorgungsanlage;
  • bei einer baulichen oder betriebstechnischen Änderung technische Pläne nur für den Teil der Anlage, der von der Änderung betroffen ist;
  • Unterlagen über die Schutzzonen oder, soweit solche nicht festgelegt sind, Unterlagen über die Umgebung der Wasserfassungsanlage, soweit diese für die Wassergewinnung von Bedeutung sind.

Im Einzelfall können andere oder zusätzliche Unterlagen erforderlich sein. Bitte erkundigen Sie sich im Zweifel beim zuständigen Gesundheitsamt.

Dem Gesundheitsamt ist schriftlich oder elektronisch anzuzeigen:

  1. die Errichtung einer Wasserversorgungsanlage spätestens vier Wochen im Voraus;
  2. die erstmalige Inbetriebnahme oder die Wiederinbetriebnahme einer Wasserversorgungsanlage spätestens vier Wochen im Voraus sowie die Stilllegung einer Wasserversorgungsanlage oder von Teilen von ihr innerhalb von drei Tagen;
  3. die bauliche oder betriebstechnische Veränderung an Trinkwasser führenden Teilen einer Wasserversorgungsanlage, die auf die Beschaffenheit des Trinkwassers wesentliche Auswirkungen haben kann, spätestens vier Wochen im Voraus;
  4. der Übergang des Eigentums oder des Nutzungsrechts an einer Wasserversorgungsanlage auf eine andere Person spätestens vier Wochen im Voraus;
  5. die Errichtung oder Inbetriebnahme einer Wasserversorgungsanlage sowie die voraussichtliche Dauer des Betriebes so früh wie möglich.

In den Fällen des § 13 Abs. 4 TrinkwV ist der Bestand unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Sie werden auf eine Service-bw Seite weitergeleitet. Ein entsprechender Service-bw Account ist zur Antragstellung erforderlich.

Sie möchten eine Wasserversorgungsanlage

  • errichten,
  • (wieder-) inbetriebnehmen,
  • stilllegen,
  • an den Trinkwasser führenden Teilen baulich oder betriebstechnisch verändern,

oder den Übergang des Eigentums oder des Nutzungsrechts an einer Wasserversorgungsanlage auf eine andere Person anzeigen.

Jede Entscheidung, die angefochten werden kann, ergeht mit einer besonderen Belehrung, welcher Rechtsbehelf hiergegen möglich ist und ob dabei bestimmte Voraussetzungen zu beachten sind (wie z.B. Schriftform, Frist, etc.). Entscheidungen, die keine Belehrung enthalten, sind grundsätzlich rechtskräftig.

Landkreis Ravensburg

28.11.2022

Zuständige Einrichtungen