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Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Erwerb und Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen

Beschreibung

Sie benötigen eine Erlaubnis, wenn Sie

  • gewerbsmäßig oder
  • selbständig als eine
    • wirtschaftliche Unternehmung oder
    • land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb oder
  • bei der Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

    mit bestimmten explosionsgefährlichen Stoffen wie beispielsweise Sprengstoffen, Schwarzpulver oder professionelles Feuerwerk umgehen möchten oder den Verkehr (das heißt Bereitstellung auf dem Markt, Erwerb, Überlassen und das Vermitteln des Erwerbs, Vertriebs und des Überlassens) mit explosionsgefährlichen Stoffen betreiben möchten.

Die Erlaubnis für den Umgang oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen im gewerblichen Bereich müssen Sie beantragen.

Inhaber oder Inhaberinnen einer Erlaubnis können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein (Aktiengesellschaften (AG), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Genossenschaften, Vereine, Länder und Gemeinden).

Offene Handelsgesellschaften (OHG) und Kommanditgesellschaften (KG und GmbH Co KG) sind den juristischen Personen gleichgestellt und somit erlaubnisfähig.

Bei Gesellschaften des Bürgerlichen Rechts (GbR) wird die Erlaubnis den zur Vertretung berechtigten oder zur Geschäftsführung befugten Gesellschaftern oder Gesellschafterinnen erteilt.
Es können mehrere Gesellschafter oder Gesellschafterinnen zur Geschäftsführung befugt sein. Dann müssen alle Personen, die dort für explosivstoffrelevante Geschäftsbereiche zuständig sind, in einer gesellschaftsbezogenen Erlaubnis aufgeführt werden.

Sie müssen die Tätigkeit innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis beginnen, ansonsten erlischt die Erlaubnis. Die Erlaubnis erlischt auch, wenn Sie die Tätigkeit über zwei Jahre nicht mehr ausgeübt haben. Aus besonderen Gründen kann die zuständige Behörde diese Fristen verlängern.

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