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Meldepflichtige Infektionskrankheiten

Beschreibung

Einrichtung sind gemäß Infektionsschutzgesetz bei Auftreten bzw. Verdacht auf Auftreten einer meldepflichtigen Erkrankung (z.B. Krätze, Scharlach, Windpocken, Verlausung) verpflichtet, unverzüglich das für Sie zuständige Gesundheitsamt zu informieren.

Darüber hinaus sieht das Infektionsschutzgesetz die Wahrnehmung einer Aufklärungspflicht für Gemeinschaftseinrichtungen wie Schulen oder Kindergärten vor. Gemeinschaftseinrichtungen müssen Beschäftigte wie auch Sorgeberechtigte von neu aufgenommenen Kindern über das sachrichtige Verhalten bei ansteckenden Erkrankungen belehren (§ 34, 35). Hierdurch soll der Weiterverbreitung meldepflichtiger Erkrankungen möglichst effizient und früh entgegengewirkt werden.