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Dienstleistungsinformationen
Bezeichnung
Aufenthaltserlaubnis für eine Beschäftigung beantragenBeschreibung
Sie besitzen eine ausländische Staatsangehörigkeit und möchten in Deutschland arbeiten?
Dann benötigen Sie
- eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung und
- zuvor in den meisten Fällen ein nationales Visum zur Einreise nach Deutschland.
Ausnahme: Staatsangehörige der EU-Staaten haben aufgrund ihres Freizügigkeitsrechts Zugang zum Arbeitsmarkt. Sie können im Rahmen des Niederlassungsrechts oder der Arbeitnehmerfreizügigkeit selbständig tätig oder beschäftigt sein.
Das gilt auch für sonstige Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie für Staatsangehörige der Schweiz. Sie müssen vor der Aufnahme einer Beschäftigung eine Arbeitserlaubnis bei der zuständigen Agentur für Arbeit einholen.
Diese Art der Aufenthaltserlaubnis erhalten Sie zeitlich befristet. Sie können sie auf Antrag verlängern lassen.
Hinweise und Besonderheiten
Sie werden auf eine Service-bw Seite weitergeleitet. Ein entsprechender Service-bw Account ist zur Antragstellung erforderlich.
Freigegeben durch
Justizministerium Baden-Württemberg
Freigegeben am
10.02.2022
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- Blaue Karte EU zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung beantragen
Onlinedienstleistungen
Zuständige Einrichtung
- Amt für Migration und Integration
-
- Schützenstr. 69
- 88212 Ravensburg
-
- Telefon:
0751 85-9810 - E-Mail:
mi@rv.de
- Telefon:
-
Weiterführende Links
- § 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen)
- § 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Aufenthaltserlaubnis)
- § 8 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis)
- § 18 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Beschäftigung)
- § 18a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Fachkräfte mit Ausbildung)
- § 18b Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Fachkräfte mit akademischer Ausbildung)
- § 18c Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte)
- § 18d Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Forschung)
- § 19c Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Sonstige Beschäftigungszwecke, Beamte)
- § 21 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Selbständige Tätigkeit)
- § 39 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit)
- Beschäftigungsverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit
- Verzeichnis der Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland