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Dienstleistungsinformationen
Bezeichnung
Aufenthaltserlaubnis für Studierende aus Staaten außerhalb EU/EWR verlängernBeschreibung
Sie müssen Ihre Aufenthaltserlaubnis rechtzeitig verlängern lassen, wenn Sie Ihr Studium in Deutschland fortsetzen wollen.
Das gilt für alle ausländischen Staatsangehörigen aus Staaten außerhalb der EU oder des EWR, die in Deutschland studieren.
Hinweise und Besonderheiten
Sie werden auf eine Service-bw Seite weitergeleitet. Ein entsprechender Service-bw Account ist zur Antragstellung erforderlich.
Freigegeben durch
Justizministerium Baden-Württemberg
Freigegeben am
18.02.2022
Verwandte Dienstleistungen
Onlinedienstleistungen
Zuständige Einrichtung
- Amt für Migration und Integration
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- Schützenstr. 69
- 88212 Ravensburg
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- Telefon:
0751 85-9810 - E-Mail:
mi@rv.de
- Telefon:
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Weiterführende Links
- § 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen)
- § 8 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis)
- § 16b Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Studium)
- § 45 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Gebühren für die Aufenthaltserlaubnis)
- § 52 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Befreiungen und Ermäßigungen)
- Förderungshöchstsatz nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz