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Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung beantragen
Onlinedienstleistung
Beschreibung
Sie besitzen eine ausländische Staatsangehörigkeit und möchten eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung erhalten?
Damit dürfen Sie
- eine Forschungstätigkeit bei der in der Aufnahmevereinbarung bezeichneten Forschungseinrichtung und
- Tätigkeiten in der Lehre ausüben.
Hinweis: Der Begriff "Forschungseinrichtung" schließt auch Unternehmen ein, die Forschung betreiben.
Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung ist auf mindestens ein Jahr befristet.
Nehmen Sie an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teil, erhalten Sie die Aufenthaltserlaubnis für mindestens zwei Jahre.
Sie können sie auf Antrag verlängern lassen.
Sollten Sie Ihr Forschungsvorhaben früher abgeschlossen haben, endet Ihre Aufenthaltserlaubnis zum gleichen Zeitpunkt.
Sie werden auf eine Service-bw Seite weitergeleitet. Ein entsprechender Service-bw Account ist zur Antragstellung erforderlich.
Justizministerium Baden-Württemberg
10.02.2022
Onlinedienstleistung
Zuständige Einrichtungen
- Amt für Migration und Integration
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- Schützenstr. 69
- 88212 Ravensburg
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- E-Mail:
mi@rv.de
- E-Mail:
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Weiterführende Informationen
- § 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Passpflicht)
- § 2 Absatz 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- § 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Erfordernis eines Aufenthaltstitels)
- § 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Lebensunterhalt, Krankenversicherung, Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen)
- § 18d Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Forschung)
- § 18e Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Kurzfristige Mobilität für Forscher)
- § 18f Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Aufenthaltserlaubnis für mobile Forscher)
- § 19f Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Ablehnungsgründe bei Forschern u.a.)
- §§ 38a - 38f Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Anerkennung von Forschungseinrichtungen und Abschluss von Aufnahmevereinbarungen)
- § 52 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Widerruf)
- § 45 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Gebühr)