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Dienstleistungsinformationen
Bezeichnung
Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit beantragenBeschreibung
Sie haben eine ausländische Staatsangehörigkeit und möchten sich in Deutschland selbständig machen?
In diesem Fall benötigen Sie eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit.
Die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit ist auf längstens drei Jahre befristet. Nach Ablauf der drei Jahre können Sie eine Niederlassungserlaubnis erhalten, wenn
- Ihr Unternehmen erfolgreich und
- Ihr Lebensunterhalt gesichert ist.
Hinweis: Sie haben eine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Zweck erhalten und möchten selbständig tätig werden?
Das ist möglich, wenn Sie über die sonst erforderlichen Erlaubnisse verfügen, die Behörde Ihnen diese zugesagt hat oder Ihr bisheriger Aufenthaltstitel dies schon ermöglicht.
Hinweise und Besonderheiten
Sie werden auf eine Service-bw Seite weitergeleitet. Ein entsprechender Service-bw Account ist zur Antragstellung erforderlich.
Verfahrensablauf
Vor der Einreise nach Deutschland müssen Sie in Ihrem Heimatland ein nationales Visum beantragen.
Nach der Einreise müssen Sie den Aufenthaltstitel schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen, bevor Ihr Visum abläuft.
Freigegeben durch
Justizministerium Baden-Württemberg
Freigegeben am
10.02.2022
Onlinedienstleistungen
Zuständige Einrichtung
- Amt für Migration und Integration
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- Schützenstr. 69
- 88212 Ravensburg
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- Telefon:
0751 85-9810 - E-Mail:
mi@rv.de
- Telefon:
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Weiterführende Links
- § 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen)
- § 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Aufenthaltserlaubnis)
- § 8 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis)
- § 21 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Selbstständige Tätigkeit)
- § 45 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Gebühr)