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Immissionsschutz – Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage anzeigen
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Beschreibung
Änderungen immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiger Anlagen, die positive oder negative Auswirkungen auf Schutzgüter haben können, unterliegen nach § 15 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) einer Anzeigepflicht, sofern die Änderungen nicht aufgrund ihres Umfangs als wesentliche Änderung anzusehen ist und damit einer Genehmigungspflicht nach § 16 BImSchG unterliegen.
Sofern beabsichtigt ist, den Betrieb einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage einzustellen, muss dieses unter Angabe des Zeitpunktes der Einstellung nach § 15 Abs. 3 BImSchG angezeigt werden.
Zusätzliche Informationen finden Sie auf Service-BW https://www.service-bw.de
Landratsamt Ravensburg/Bü
14.09.2023
Umweltministerium Baden-Württemberg
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Zuständige Einrichtungen
- Bau- und Umweltamt
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- Gartenstraße 107
- 88212 Ravensburg
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