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Anwendung nichtionisierender Strahlung am Menschen zu kosmetischen Zwecken

Beschreibung

Der Betrieb von gewerblichen Anlagen, die nichtionisierende Strahlung (zum Beispiel Laser, intensives Licht, Hoch-/Niederfrequenz, Ultraschall) zu kosmetischen und sonstigen nichtmedizinischen Zwecken am Menschen nutzen, muss angezeigt werden.

Hierzu gehören unter anderem:

- Lasereinrichtungen und intensive Lichtquellen, zum Beispiel zur dauerhaften Haarentfernung oder zur Tattoo-Entfernung,

- Hochfrequenzgeräte, zum Beispiel zur Faltenglättung oder Fettreduktion,

- Anlagen zur elektrischen Nerven- und Muskelstimulation, zum Beispiel zum Muskelaufbau in Sportstudios oder Anlagen zur Magnetfeldstimulation, zum Beispiel Magnetfeldmatten,

- Anlagen zur Stimulation des Zentralen Nervensystems, zum Beispiel zur Hirnstimulation zur Leistungssteigerung,

- Ultraschallgeräte, zum Beispiel für Ultraschall-Babykinos oder zur Fettreduktion und

- Magnetresonanztomographen, zum Beispiel zu Gehirnuntersuchungen in der Marktforschung.

 

Anlagen für medizinische Zwecke müssen nicht angezeigt werden.

Zusätzliche Informationen finden Sie auf Service-BW https://www.service-bw.de/

Zuständige Einrichtungen