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Dienstleistungsinformationen
Bezeichnung
Nachzug aus familiären Gründen (zu Ausländern) - Aufenthaltserlaubnis beantragenBeschreibung
Ausländische Familienangehörige können unter bestimmten Voraussetzungen zu einer oder einem in Deutschland lebenden ausländischen Staatsangehörigen nachziehen.
Familienangehörige sind in diesem Fall:
- minderjährige Kinder,
- Ehefrau oder Ehemann,
- Partnerin oder Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des deutschen Lebenspartnerschaftsgesetzes,
- Partnerin oder Partner einer nach ausländischem Recht staatlich anerkannten Lebenspartnerschaft, die der deutschen eingetragenen Lebenspartnerschaft im Wesentlichen entspricht.
Hinweise und Besonderheiten
Sie werden auf eine Service-bw Seite weitergeleitet. Ein entsprechender Service-bw Account ist zur Antragstellung erforderlich.
Freigegeben durch
Justizministerium Baden-Württemberg
Freigegeben am
03.03.2022
Verwandte Dienstleistungen
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- Aufenthaltserlaubnis für Drittstaatsangehörige - Mobiler ICT-Karte beantragen
- Nachzug aus familiären Gründen (zu Deutschen) - Aufenthaltserlaubnis beantragen
Onlinedienstleistungen
Zuständige Einrichtung
- Amt für Migration und Integration
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- Schützenstr. 69
- 88212 Ravensburg
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- Telefon:
0751 85-9810 - E-Mail:
mi@rv.de
- Telefon:
-
Weiterführende Links
- § 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen)
- § 27 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Grundsatz des Familiennachzugs)
- § 29 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Familiennachzug zu Ausländern)
- § 30 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Ehegattennachzug)
- § 31 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten)
- § 32 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Kindernachzug)
- § 33 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Geburt eines Kindes im Bundesgebiet)
- § 35 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Eigenständiges, unbefristetes Aufenthaltsrecht der Kinder)
- § 3 Freizügigkeitsgesetz (FreizügG/EU) (Familienangehörige von Unionsbürgern)
- § 45 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Gebühren für die Aufenthaltserlaubnis)
- Lebenspartnerschaft
- Eheleute und minderjährige Kinder von Deutschen sowie sorgeberechtigte Eltern von minderjährigen ledigen Deutschen
- Nachweis von Sprachkenntnissen (Bundesamt für Migration)
- sonstige Familienangehörige