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Dienstleistungsinformationen
Bezeichnung
Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte beantragenBeschreibung
Im Anschluss an das Visum können Sie in besonderen Fällen eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erhalten.
Hinweis: Ihr Ehemann oder Ihre Ehefrau beziehungsweise Ihr Lebenspartner oder Ihre Lebenspartnerin und Ihre Kinder unter 18 Jahren haben ein Recht auf Familiennachzug.
Sie dürfen ebenfalls eine Erwerbstätigkeit ausüben.
Hinweise und Besonderheiten
Sie werden auf eine Service-bw Seite weitergeleitet. Ein entsprechender Service-bw Account ist zur Antragstellung erforderlich.
Freigegeben durch
Justizministerium Baden-Württemberg
Freigegeben am
16.02.2022
Verwandte Dienstleistungen
Onlinedienstleistungen
Zuständige Einrichtung
- Amt für Migration und Integration
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- Schützenstr. 69
- 88212 Ravensburg
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- Telefon:
0751 85-9810 - E-Mail:
mi@rv.de
- Telefon:
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Weiterführende Links
- § 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen)
- § 18c Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte)
- § 44 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Gebühren für die Niederlassungserlaubnis)
- § 284 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) (Arbeitsgenehmigung-EU für Staatsangehörige der neuen EU-Mitgliedstaaten)
- Verzeichnis der Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland
- Familiennachzug
- Nationales Visum
- Niederlassungserlaubnis
- Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung
- Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit
- Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung